Satzung des AfD-Kreisverbands Bergstraße

Beschlossen von der Kreishauptversammlung am 10.11.2014
Zuletzt geändert durch die Kreishauptversammlung am 01.06.2017

§ 1 – Name, Sitz und Tätig­keits­ge­biet
Der Kreis­ver­band Berg­stra­ße ist ein Gebiets­ver­band des Lan­des­ver­ban­des Hes­sen der Alter­na­ti­ve für Deutsch­land (AfD Hes­sen) in den Gren­zen des Land­krei­ses Berg­stra­ße. Der Sitz des Kreis­ver­ban­des ist Bensheim.

§ 2 – Mit­glied­schaft
(1) Der Kreis­ver­band besteht aus Mit­glie­dern, die ihren Haupt­wohn­sitz im Kreis­ge­biet haben. Eine Mit­glied­schaft in meh­re­ren Kreis­ver­bän­den ist nicht zuläs­sig.
(2) Bezüg­lich aller übri­gen Fra­gen die Mit­glied­schaft betref­fend wie Lebens­al­ter, Auf­nah­me­ver­fah­ren und ‑zustän­dig­keit, Aus­schluss, Staats­an­ge­hö­rig­keit, Bei­trä­ge u. a. wird auf die Rege­lun­gen in der Landes- und Bun­des­sat­zung verwiesen.

§ 3 – Orga­ne des Kreis­ver­ban­des
Orga­ne des Kreis­ver­ban­des sind dem Rang nach:
a) die Kreis­haupt­ver­samm­lung,
b) der Kreisvorstand.

§ 4 – Kreis­haupt­ver­samm­lung
(1) Die Kreis­haupt­ver­samm­lung besteht aus den Mit­glie­dern des Kreis­ver­ban­des. Sie fin­det all­jähr­lich min­des­tens ein­mal zur Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­rich­tes des Vor­stan­des und zur Beschluss­fas­sung über grund­sätz­li­che poli­ti­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Ange­le­gen­hei­ten des Kreis­ver­ban­des statt.
(2) Die Kreis­haupt­ver­samm­lung wählt:
a) den Kreis­vor­stand,
b) den Rech­nungs­prü­fer und sei­nen Stell­ver­tre­ter,
c) die Ver­tre­ter für den Bezirks- und Lan­des­par­tei­tag nach § 12 Abs. 2 Lan­des­sat­zung, (All­ge­mei­ne Ver­tre­ter­ver­samm­lung)
d) die Ver­tre­ter für den Lan­des­par­tei­tag nach § 13 Abs. 3 Lan­des­sat­zung, (Beson­de­re Ver­tre­ter­ver­samm­lung)
e) Bewer­ber für die Wahl­vor­schlä­ge zu den Kreis­ta­gen.
(3) Die Kreis­haupt­ver­samm­lung wird vom Kreis­vor­stand mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen ein­be­ru­fen. In der Ein­la­dung sind die Tages­ord­nung und der Tagungs­ort und die Tagungs­zeit bekannt zu geben. Jedes Mit­glied hat das Recht, inner­halb einer Frist von 8 Tagen wei­te­re Bera­tungs­punk­te zur TO anzu­mel­den. Über deren Auf­nah­me in die
end­gül­ti­ge TO wird durch die Ver­samm­lung bei der Fest­stel­lung der TO ent­schie­den. Auf Ver­lan­gen von min­des­tens 1/5 der Mit­glie­der muss eine Kreis­haupt­ver­samm­lung vom Kreis­vor­stand ein­be­ru­fen wer­den. In dem Ver­lan­gen sind die gewünsch­ten Bera­tungs­ge­gen­stän­de zu bezeich­nen. Für ihre Bekannt­ga­be an die Mit­glie­der gilt § 5
Abs. 2 Satz 3 GO des Lan­des­ver­ban­des.
(4) Die Kreis­haupt­ver­samm­lung wird durch einen Ver­tre­ter des Kreis­vor­stan­des eröff­net. Sei­ne Auf­ga­be besteht aus­schließ­lich dar­in, die Wahl einer Ver­samm­lungs­lei­tung und die eines Schrift­füh­rers (Protokollanten)durchzuführen.
(5) Das Pro­to­koll der Kreis­haupt­ver­samm­lung wird durch den Ver­samm­lungs­lei­ter und den Schrift­füh­rer (Pro­to­kol­lan­ten) mit Unter­schrift beur­kun­det. Das Pro­to­koll ist den Mit­glie­dern des Kreis­ver­ban­des und dem Lan­des­vor­stand pos­ta­lisch oder per E‑Mail zuzustellen.

§ 5 – Kreis­vor­stand
(1) Der Kreis­vor­stand besteht aus:
a) dem Kreis­spre­cher,
b) dem stell­ver­tre­ten­den Spre­cher,
c) dem Schatz­meis­ter,
d) bis zu fünf Bei­sit­zern.
(2) Der Kreis­vor­stand muss gemäß § 2 Abs. 3 PartG mehr­heit­lich mit deut­schen Staats­bür­gern besetzt wer­den. Über die Anzahl der Bei­sit­zer ent­schei­det die Kreis­haupt­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit vor Beginn der Wahl­hand­lung.
(3) Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand besteht aus dem Kreis­spre­cher, dem stell­ver­tre­ten­den Spre­cher und dem Schatz­meis­ter. Schei­det der Schatz­meis­ter aus sei­nem Amt aus, ist unver­züg­lich ein neu­er Schatz­meis­ter aus den Rei­hen des Vor­stan­des zu bestel­len. Er erle­digt die lau­fen­den Geschäf­te des Kreis­vor­stan­des im Rah­men einer Funk­ti­ons­zu­wei­sung, die durch den Kreis­vor­stand zu beschlie­ßen ist.
(4) Der Kreis­vor­stand lei­tet und führt die poli­ti­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Arbeit des Kreis­ver­ban­des im Auf­trag und im Sin­ne der Beschlüs­se der Kreis­haupt­ver­samm­lung aus. Er hat gem. § 3 Bundes-Beitrags- und Kas­sen­ord­nung bis spä­tes­tens zum 31.03. eines jeden Kalen­der­jah­res den Rechenschafts- und Kas­sen­be­richt dem Lan­des­schatz­meis­ter
vor­zu­le­gen.
(5) Die Wah­len zum Kreis­vor­stand sowie die Wah­len der Rech­nungs­prü­fer und ihrer Stell­ver­tre­ter fin­den in jedem zwei­ten Jahr statt. Die Amts­zeit erstreckt sich bis zur Neu­wahl.
Im Fal­le der Nach­wahl ein­zel­ner Mit­glie­der des Vor­stan­des erstreckt sich deren Amts­dau­er bis zum Ablauf der Amts­zeit des gesam­ten Vor­stan­des. Der Vor­stand, ein­zel­ne Vor­stands­mit­glie­der oder die Rech­nungs­prü­fer kön­nen vor­zei­tig abge­wählt wer­den. Eine Abwahl bedarf der Zwei­drit­tel­mehr­heit einer beschluss­fä­hi­gen Haupt­ver­samm­lung.
(6) Schei­det ein Vor­stands­mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des aus, rücken die Bei­sit­zer ent­spre­chend ihres Wahl­er­geb­nis­ses nach. Ver­blei­ben dadurch nur drei Per­so­nen im Kreis­vor­stand, so ist die Nach­wahl aller unbe­setz­ter Ämter von der nächst­fol­gen­den Haupt­ver­samm­lung vor­zu­neh­men. Schei­det der Kreis­schatz­meis­ter aus sei­nem Amt aus, so muss unver­züg­lich durch den Kreis­vor­stand ein Schatz­meis­ter aus den Rei­hen des erwei­ter­ten Vor­stan­des kom­mis­sa­risch bestimmt wer­den. Im Fal­le eines erfolg­ten Nach­rü­ckens inner­halb der Vor­stands­äm­ter gel­ten die höhe­ren Ämter als kom­mis­sa­risch wahr­ge­nom­men mit der Fol­ge, dass bei Nach­wah­len die ursprüng­lich frei gewor­de­nen Ämter neu besetzt wer­den. Die nach­rü­cken­den Vor­stands­mit­glie­der behal­ten in die­sem Fal­le das­je­ni­ge Amt, wel­ches sie durch direk­te Wahl errun­gen haben. Ihre Amts­zeit bemisst sich vom Zeit­punkt der ursprüng­li­chen Wahl bis zum Ablauf der zwei­jäh­ri­gen Amts­zeit.
(7) Der Kreis­vor­stand hat im Innen­ver­hält­nis die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis bei der Erle­di­gung sei­ner Auf­ga­ben. Im Außen­ver­hält­nis ver­tritt er den Kreis­ver­band im Rechts­sin­ne. Er kann durch Vor­stands­be­schluss im Ein­zel­fall und eine Geschäfts­ord­nung gene­rell die Ver­tre­tungs­macht für bestimm­te Ange­le­gen­hei­ten an ein­zel­ne Vor­stands­mit­glie­der,
meh­re­re Vor­stands­mit­glie­der gemein­schaft­lich und an den geschäfts­füh­ren­den Vor­stand ins­ge­samt über­tra­gen.
(8) Der Vor­stand tagt min­des­tens ein­mal inner­halb von drei Mona­ten. Er kann dies in Prä­senz­form oder in Gestalt einer Tele­fon­kon­fe­renz tun. In Ein­zel­fäl­len kön­nen Ent­schei­dun­gen im Wege eines schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­rens oder durch Mail­ab­fra­ge getrof­fen wer­den.
(9) Die Ver­fah­ren nach Abs. 8 kön­nen nur durch den Spre­cher oder durch einen auto­ri­sier­ten Ver­tre­ter initi­iert wer­den. Er hat zu Sit­zun­gen und Kon­fe­ren­zen frist­ge­recht ein­zu­la­den unter Bei­fü­gung einer Tages­ord­nung, die Datum, Ort, soweit erfor­der­lich, und Tagungs­zeit ent­hält.
(10) Beschluss­fä­hig­keit des Vor­stan­des ist nur gege­ben, wenn mehr als die Hälf­te der Vor­stand­mit­glie­der anwe­send ist oder teil­nimmt. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der Anwe­sen­den gefasst, es sei denn eine Vor­stands­ge­schäfts­ord­nung ver­langt eine grö­ße­re Mehr­heit. Ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­ge­be­ne Stim­men.
(11) Vor­stands­sit­zun­gen und Beschluss­fas­sun­gen im Umlauf­ver­fah­ren sind zu pro­to­kol­lie­ren.
Die Pro­to­kol­le sind auf einer der nächs­ten Sit­zun­gen zu geneh­mi­gen. Sie sind allen Vor­stands­mit­glie­dern zugäng­lich zu machen und im Akten­be­stand des Ver­ban­des zu archivieren.

§ 6 – Benen­nung von Bewer­bern zu öffent­li­chen Wah­len
(1) Für die Auf­stel­lung der Bewer­ber für Wah­len zu Volks­ver­tre­tun­gen (Gemein­de­ver­tre­ter, Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung, Kreis­ta­gen, Direkt­kan­di­da­ten für Landtags- und Bun­des­tags­wah­len) gel­ten die Bestim­mun­gen der ent­spre­chen­den Wahlgesetze.

§ 7 – Orts­ver­bän­de
(1) Orts­ver­bän­de kön­nen mit Zustim­mung des Kreis­ver­ban­des als deren Unter­glie­de­rung für eine oder meh­re­re Gemein­den gemein­schaft­lich gebil­det wer­den. Orts­ver­bän­de kön­nen gegrün­det wer­den, wenn min­des­tens fünf Mit­glie­der vor­han­den sind.
(2) Orga­ne der Orts­ver­bän­de sind die Orts­mit­glie­der­ver­samm­lung und der Orts­vor­stand. Orts­ver­bän­de kön­nen sich für ihre inne­ren Ange­le­gen­hei­ten eine Orts­sat­zung beschlie­ßen.
(3) Der Orts­vor­stand besteht aus:
a) dem Orts­spre­cher
b) dem stell­ver­tre­ten­den Spre­cher
c) dem Schatz­meis­ter
(4) Vor­stands­mit­glie­der des Kreis­ver­ban­des haben das Recht, an allen Bera­tun­gen der Orts­ver­bän­de teil­zu­neh­men, der Kreis­spre­cher ist dazu einzuladen.

§ 8 – Sat­zungs­än­de­rung
(1) Ände­run­gen der Sat­zung des Kreis­ver­ban­des kön­nen nur von einer Kreis­haupt­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln beschlos­sen wer­den. Ent­hal­tun­gen zäh­len als nicht abge­ge­be­ne Stim­men.
(2) Über einen Antrag auf Sat­zungs­än­de­rung kann nur abge­stimmt wer­den, wenn er auf der Ein­la­dung zur Kreis­haupt­ver­samm­lung ange­kün­digt wor­den war oder im Nach­mel­de­ver­fah­ren allen Mit­glie­dern bekannt gemacht wor­den war.
(3) Sat­zungs­än­de­run­gen tre­ten unmit­tel­bar nach ihrer Beschluss­fas­sung in Kraft.

§ 9 – Ergän­zen­des Recht
Im Übri­gen gel­ten für alle Rechts­fra­gen, die in die­ser Kreis­sat­zung nicht gere­gelt sind, die jeweils gül­ti­gen Vor­schrif­ten des Lan­des­ver­ban­des entsprechend.

§ 10 – Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
(1) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen der Sat­zung rechts­un­wirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder nach Inkraft­tre­ten unwirk­sam oder undurch­führ­bar wer­den, so wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
(2) An die Stel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Rege­lung tre­ten, deren Wir­kun­gen der Ziel­set­zung am nächs­ten kom­men, die die Kreis­haupt­ver­samm­lung mit der unwirk­sa­men bzw. undurch­führ­ba­ren Bestim­mung ver­folgt hat.
(3) Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend für den Fall, dass sich die Sat­zung als lücken­haft erweist.

§ 11 – Inkraft­tre­ten
Die­se Sat­zung tritt mit Beschluss der Haupt­ver­samm­lung in Kraft.