Beschlossen von der Kreishauptversammlung am 10.11.2014
Zuletzt geändert durch die Kreishauptversammlung am 01.06.2017
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Kreisverband Bergstraße ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Hessen der Alternative für Deutschland (AfD Hessen) in den Grenzen des Landkreises Bergstraße. Der Sitz des Kreisverbandes ist Bensheim.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Der Kreisverband besteht aus Mitgliedern, die ihren Hauptwohnsitz im Kreisgebiet haben. Eine Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht zulässig.
(2) Bezüglich aller übrigen Fragen die Mitgliedschaft betreffend wie Lebensalter, Aufnahmeverfahren und ‑zuständigkeit, Ausschluss, Staatsangehörigkeit, Beiträge u. a. wird auf die Regelungen in der Landes- und Bundessatzung verwiesen.
§ 3 – Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
a) die Kreishauptversammlung,
b) der Kreisvorstand.
§ 4 – Kreishauptversammlung
(1) Die Kreishauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie findet alljährlich mindestens einmal zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und zur Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes statt.
(2) Die Kreishauptversammlung wählt:
a) den Kreisvorstand,
b) den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter,
c) die Vertreter für den Bezirks- und Landesparteitag nach § 12 Abs. 2 Landessatzung, (Allgemeine Vertreterversammlung)
d) die Vertreter für den Landesparteitag nach § 13 Abs. 3 Landessatzung, (Besondere Vertreterversammlung)
e) Bewerber für die Wahlvorschläge zu den Kreistagen.
(3) Die Kreishauptversammlung wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung und der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt zu geben. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 8 Tagen weitere Beratungspunkte zur TO anzumelden. Über deren Aufnahme in die
endgültige TO wird durch die Versammlung bei der Feststellung der TO entschieden. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muss eine Kreishauptversammlung vom Kreisvorstand einberufen werden. In dem Verlangen sind die gewünschten Beratungsgegenstände zu bezeichnen. Für ihre Bekanntgabe an die Mitglieder gilt § 5
Abs. 2 Satz 3 GO des Landesverbandes.
(4) Die Kreishauptversammlung wird durch einen Vertreter des Kreisvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung und die eines Schriftführers (Protokollanten)durchzuführen.
(5) Das Protokoll der Kreishauptversammlung wird durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer (Protokollanten) mit Unterschrift beurkundet. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Kreisverbandes und dem Landesvorstand postalisch oder per E‑Mail zuzustellen.
§ 5 – Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Kreissprecher,
b) dem stellvertretenden Sprecher,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der Kreisvorstand muss gemäß § 2 Abs. 3 PartG mehrheitlich mit deutschen Staatsbürgern besetzt werden. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit vor Beginn der Wahlhandlung.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Kreissprecher, dem stellvertretenden Sprecher und dem Schatzmeister. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein neuer Schatzmeister aus den Reihen des Vorstandes zu bestellen. Er erledigt die laufenden Geschäfte des Kreisvorstandes im Rahmen einer Funktionszuweisung, die durch den Kreisvorstand zu beschließen ist.
(4) Der Kreisvorstand leitet und führt die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes im Auftrag und im Sinne der Beschlüsse der Kreishauptversammlung aus. Er hat gem. § 3 Bundes-Beitrags- und Kassenordnung bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres den Rechenschafts- und Kassenbericht dem Landesschatzmeister
vorzulegen.
(5) Die Wahlen zum Kreisvorstand sowie die Wahlen der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter finden in jedem zweiten Jahr statt. Die Amtszeit erstreckt sich bis zur Neuwahl.
Im Falle der Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes erstreckt sich deren Amtsdauer bis zum Ablauf der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Der Vorstand, einzelne Vorstandsmitglieder oder die Rechnungsprüfer können vorzeitig abgewählt werden. Eine Abwahl bedarf der Zweidrittelmehrheit einer beschlussfähigen Hauptversammlung.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, rücken die Beisitzer entsprechend ihres Wahlergebnisses nach. Verbleiben dadurch nur drei Personen im Kreisvorstand, so ist die Nachwahl aller unbesetzter Ämter von der nächstfolgenden Hauptversammlung vorzunehmen. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, so muss unverzüglich durch den Kreisvorstand ein Schatzmeister aus den Reihen des erweiterten Vorstandes kommissarisch bestimmt werden. Im Falle eines erfolgten Nachrückens innerhalb der Vorstandsämter gelten die höheren Ämter als kommissarisch wahrgenommen mit der Folge, dass bei Nachwahlen die ursprünglich frei gewordenen Ämter neu besetzt werden. Die nachrückenden Vorstandsmitglieder behalten in diesem Falle dasjenige Amt, welches sie durch direkte Wahl errungen haben. Ihre Amtszeit bemisst sich vom Zeitpunkt der ursprünglichen Wahl bis zum Ablauf der zweijährigen Amtszeit.
(7) Der Kreisvorstand hat im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis bei der Erledigung seiner Aufgaben. Im Außenverhältnis vertritt er den Kreisverband im Rechtssinne. Er kann durch Vorstandsbeschluss im Einzelfall und eine Geschäftsordnung generell die Vertretungsmacht für bestimmte Angelegenheiten an einzelne Vorstandsmitglieder,
mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich und an den geschäftsführenden Vorstand insgesamt übertragen.
(8) Der Vorstand tagt mindestens einmal innerhalb von drei Monaten. Er kann dies in Präsenzform oder in Gestalt einer Telefonkonferenz tun. In Einzelfällen können Entscheidungen im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens oder durch Mailabfrage getroffen werden.
(9) Die Verfahren nach Abs. 8 können nur durch den Sprecher oder durch einen autorisierten Vertreter initiiert werden. Er hat zu Sitzungen und Konferenzen fristgerecht einzuladen unter Beifügung einer Tagesordnung, die Datum, Ort, soweit erforderlich, und Tagungszeit enthält.
(10) Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist nur gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist oder teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, es sei denn eine Vorstandsgeschäftsordnung verlangt eine größere Mehrheit. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(11) Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind zu protokollieren.
Die Protokolle sind auf einer der nächsten Sitzungen zu genehmigen. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen und im Aktenbestand des Verbandes zu archivieren.
§ 6 – Benennung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen (Gemeindevertreter, Stadtverordnetenversammlung, Kreistagen, Direktkandidaten für Landtags- und Bundestagswahlen) gelten die Bestimmungen der entsprechenden Wahlgesetze.
§ 7 – Ortsverbände
(1) Ortsverbände können mit Zustimmung des Kreisverbandes als deren Untergliederung für eine oder mehrere Gemeinden gemeinschaftlich gebildet werden. Ortsverbände können gegründet werden, wenn mindestens fünf Mitglieder vorhanden sind.
(2) Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Ortsverbände können sich für ihre inneren Angelegenheiten eine Ortssatzung beschließen.
(3) Der Ortsvorstand besteht aus:
a) dem Ortssprecher
b) dem stellvertretenden Sprecher
c) dem Schatzmeister
(4) Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes haben das Recht, an allen Beratungen der Ortsverbände teilzunehmen, der Kreissprecher ist dazu einzuladen.
§ 8 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er auf der Einladung zur Kreishauptversammlung angekündigt worden war oder im Nachmeldeverfahren allen Mitgliedern bekannt gemacht worden war.
(3) Satzungsänderungen treten unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
§ 9 – Ergänzendes Recht
Im Übrigen gelten für alle Rechtsfragen, die in dieser Kreissatzung nicht geregelt sind, die jeweils gültigen Vorschriften des Landesverbandes entsprechend.
§ 10 – Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Kreishauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung in Kraft.